ADG Infoservice Regulatorik 02/23

BaFin veröffentlicht neue MaRisk und neue MaComp

Am 29. Juni 2023 hat die BaFin im Anschluss an die im September 2022 gestartete Konsultationsphase die neuen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) veröffentlicht. Wie aus dem MaRisk Anschreiben der BaFin hervorgeht, haben sich im Vergleich zum Konsultationsentwurf noch an einigen Stellen inhaltliche Änderungen ergeben.

Die Änderungen der aktuellen 7. Novelle
betreffen die nachfolgenden Bereiche:

  • Übernahme der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung
    • Interne Governance für die Kreditvergabe und Überwachung
    • Objektivität und Unvoreingenommenheit bei Kreditentscheidungen
    • Verfahren zur Kreditvergabe
    • Bepreisung
    • Bewertung von Immobilien und beweglichen Vermögenswerten
    • Überwachungssystem
    • Anforderungen an Modelle
    • Besonderheiten von Immobiliarförderkrediten
  • Anforderungen an das Immobiliengeschäft
  • Geschäftsmodellanalyse
  • Handel im Homeoffice
  • Berücksichtigung von ESG-Risiken
  • Regelungen für bedeutende Förderbanken


Die aktualisierten MaRisk beinhalten verschiedene Klarstellungen, die detailliert die derzeitige Verwaltungspraxis der BaFin beschreiben. Diese Anweisungen müssen unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung befolgt werden. Für die Umsetzung von Änderungen, die neue Anforderungen mit sich bringen, gibt es eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024.

Dies gilt beispielsweise für die Neuerungen, die erst durch den Regelungstext der EBA-Leitlinien eingeführt werden und nach dem aktuellen Regelungstext noch keine Mindestanforderungen darstellen. Somit auch für das neue Modul AT4.3.5 der MaRisk.

Auch für die Anforderungen an das Immobiliengeschäft (BTO3) erwartet die BaFin die Umsetzung bis spätestens 01.01.2024.

Die ergänzenden Anforderungen beziehungsweise Klarstellungen an die Geschäftsmodellanalyse sind nach den Erläuterungen der BaFin unmittelbar zu beachten.

Da die veränderten Regelungen im Bereich des Handels außerhalb der Geschäftsräume beziehungsweise Handel im Home Office Erleichterungen bringen, gelten diese Regelungen ab sofort.

Die BaFin betrachtet die Mehrheit der Anforderungen an das Risikomanagement von ESG-Risiken als Klarstellungen bisheriger Anforderungen. Daher erwartet die BaFin, wie dem Anschreiben zu entnehmen ist, dass diese Regelungen ohne Übergangsfrist eingehalten werden. Neue Anforderungen in diesem Bereich identifziert die BaFin in den Regelungen der Risikoquantifizierung für den ICAAP und das Stresstesting. Die BaFin sieht hier die nachfolgenden Passagen der MaRisk als Neuerungen, für die ebenfalls die Umsetzung zum 01.01.2024 gilt:

§ AT 2.2 Tz. 1 Erl.

§ AT 4.1 Tz. 1 sowie Tz. 2 Erl.

§ AT 4.3.3 Tz. 1

§ AT 4.5 Tz. 5

§ BTO 1.2 Tz. 4

§ BT 3.1. Tz. 1

§ BT 3.2 Tz. 1 Erl.

Das Rundschreiben sowie weitere Anlagen zu den MaRisk finden Sie auf der Homepage der BaFin unter diesem Link.

Ebenfalls noch im Juni 2023 hat die BaFin die neue Fassung des Rundenschreibens zu den Mindestanforderungen an die Compliance Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) veröffentlicht.

Wie die BaFin erläutert, hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Market Authority – ESMA) Leitlinien zu „einigen Aspekten der MiFID-II-Anforderungen an die Angemessenheit und das reine Ausführungsgeschäft“ veröffentlicht. Diese hat die BaFin in den besonderen Teil (BT) 6 der MaComp überführt.

Wie der Pressemitteilung der BaFin zu entnehmen ist, hat die BaFin die EMSA-Leitlinien, inhaltlich unverändert in die MaComp übernommen. Diese beinhalten unter anderem Vorgaben, wie Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kundinnen und Kunden über die Angemessenheitsprüfung zu informieren und welche Daten sie über deren Kenntnisse und Erfahrungen einzuholen haben.

Der bisher bestehende BT 6 der MaComp „Inhalte und Zur-Verfügung-Stellen der Geeignetheitserklärung nach § 64 Absatz 4 Wertpapierhandelsgesetz“ wird in BT 7 integriert. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden, so die BaFin.

Das Rundschreiben mit der Pressemitteilung finden Sie auf der Homepage der BaFin unter diesem Link.